Aktuelle Beitragsordnung

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Präambel

Im Rahmen der Mitgliedschaft erhebt der Verein von seinen Mitgliedern finanzielle Beiträge. 

Der Vorstand (§13 (b)) und der Sportdirektor (§13 (c) der Satzung) regeln in dieser Beitragsordnung alle Einzelheiten über die Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren aller Mitglieder an den Verein, um so das Gleichgewicht zwischen sozialer Aspekte und der Erfüllung des Vereinszwecks, zu erhalten.

Die Anerkennung dieser Beitragsordnung, neben der Satzung und weiterer Ordnungen, ist ein entscheidender Bestandteil, die zur Aufnahme in den Verein beitragen. 

Für den weiteren Verlauf dieser Ordnung wird darauf aufmerksam gemacht, dass wir aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen, auf eine weibliche Sprachform verzichtet haben. So beziehen sich alle männlichen Bezeichnungen natürlich gleichermaßen auch auf Frauen und Queer. 

Prinzip der Solidarität

Der Verein finanziert sich maßgeblich aus dem Beitragsvolumen seiner Mitglieder. So ist er darauf angewiesen, dass alle zahlungspflichtigen Mitglieder ihren satzungsgemäß vereinbarten Beitrag verantwortungsvoll, regelmäßig und pünktlich in vollem Umfang im Rahmen ihrer Mitgliedschaft entrichten. 

Der Mitgliedsbeitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar und ist somit nicht konkret an die Sportnutzung gebunden, sondern dient dazu seinen Vereinszweck zu erfüllen. So stellen geplante oder unvorhersehbare Ausfälle sowie Verkürzungen des Sportbetriebes, keinen Grund dar, die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ganz oder teilweise einzustellen. Ebenso kann aus diesen Situationen kein Sonderkündigungsrecht herbeigeführt werden. 

Der Verein kann, sofern es ihm möglich ist, Alternativen zu seinem Vereinszweck anbieten. Nur so kann der Verein gewährleisten, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitgliedern, Mitarbeitern und Helfern sowie dem Sport im Allgemeinen, dauerhaft gerecht bleiben kann. 

§ 01 Aufnahmegebühr

Bei jeder Aufnahme in den Verein ist mit der ersten fälligen Beitragszahlung eine Aufnahmegebühr in Höhe von 40,00 EUR pro Person zu zahlen.

§ 02 Regelmäßige Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet seinen satzungsgemäß vereinbarten Beitrag im Rahmen seiner Mitgliedschaft, regelmäßig und pünktlich in vollem Umfang, zu entrichten. 
  2. Jeder Beitrag kann in der Summe (maximal 12 x Gesamtbeitrag) für das aktuelle Jahr im Voraus bezahlt werden.

Beitragsübersicht

Alle Beiträge gelten pro Person.

Taekwondo » Aktive Mitgliedschaft
Beitrag » 35,00 EUR/monatlich
Ermäßigung » Familienbande (ab 2. Mitglied) « 5,00 EUR/Monat
Alle Taekwondo-Einheiten lt. Trainingsplan und Gruppenzuteilung.

Taekwondo PLUS » Aktive Mitgliedschaft
Beitrag » 49,00 EUR/monatlich
Ermäßigung » Familienbande (ab 2. Mitglied) « 5,00 EUR/Monat
Alle Taekwondoeinheiten zzgl. Athletik- und Fitnesskurse lt. Trainingsplan.

Athletik- und Fitnesskurse » Aktive Mitgliedschaft
Beitrag » 35,00 EUR/monatlich
Ermäßigung » Familienbande (ab 2. Mitglied) « 5,00 EUR/Monat
Alle durch den Verein angebotenen Kurse (außer Taekwondo).

Teamförderer » Passive Mitgliedschaft
Aufnahmegebühr » 0,00 EUR
Beitrag » 150,00 EUR/jährlich

Als passives Mitglied nimmst Du nicht am Training teil, Du unterstütz deinen Lieblingsverein und förderst den Sportbetrieb durch deinen Beitrag.

§ 03 Fälligkeit der Beiträge 

1. Der erste Beitrag wird inkl. Aufnahmegebühr am 01. Tag des Monats fällig gestellt, in dem die Aufnahme erfolgt ist.
2. Alle weiteren Beiträge sind regelmäßig, mit schuldbefreiender Wirkung im Voraus, bis zum 05. des jeweiligen Monats per Dauerauftrag zu begleichen.

Bankverbindung

Kontoinhaber: Team-Fullcontact e. V.
Kreditinstitut: Postbank Berlin
IBAN: DE46 1001 0010 0709 8711 38 
BIC: PBNKDEFF

Verwendungszweck: Letzten 5 Ziffern deiner ID (Siehe dein Profil), Vorname Familienname, Mitgliedschaft(en)
Verwendungszweck-Beispiel: ID 10305, Karl Mustermann, Taekwondo

Auf Wunsch des Mitgliedes kann die Zahlung, der regelmäßig fälligen Beiträge, auch per SEPA Lastschriftmandat am 01. des Monats sichergestellt werden. (Zur Zeit noch nicht möglich)

Hinweis: Bei fehlgeschlagenen SEPA Lastschriften wird zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR auf die aktuelle Rechnung aufgeschlagen.

 3. Ist bis zum 15. Tag des Monats nicht der volle Beitrag mit schuldbefreiender Wirkung auf dem Vereinskonto (siehe Punkt 2) eingegangen, befindet sich das Mitglied ab dem 16. Tag automatisch in Verzug.

§ 04 Zahlungsverzug & Mahnung

Hat ein Mitglied seinen Beitrag nicht schuldbefreiend zum Fälligkeitsdatum (§03 Abs. 2 dieser Ordnung) entrichtet oder konnte ein Lastschriftmandat, aus Gründen die das Mitglied zu verantworten hat, nicht eingelöst werden, so wird es an seine solidarischen Verpflichtungen gegenüber dem Verein freundlich erinnert.

Sollte diese Erinnerung erfolglos bleiben, wird das Mitglied schriftlich und kostenpflichtig gemahnt.

Die Mahngebühr in Höhe von 10,00 € wird mit der nächsten Beitragsrechnung fällig gestellt.

Kann nach 2 Kalenderwochen weiterhin kein Zahlungseingang festgestellt werden, kann das Mitglied ohne weiteres, für die Zeit bis zum kompletten Ausgleich der Forderung, vom Sportbetrieb ausgeschlossen werden.

Diese Maßnahmen können wiederholt, nach- oder nebeneinander durchgeführt werden und entbinden nicht von der fortlaufenden Beitragspflicht; die Möglichkeit des Ausschlusses lt. Satzung § 8 (b) bleibt hiervon unberührt. 

§ 05 Ermäßigungen & Erlass

Der Verein gewährt seinen Mitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen temporäre und auch dauerhafte Ermäßigungen bzw. befreit auch ganz von der Beitragspflicht.

In allen Fällen sind Nachweise erforderlich; ein Widerruf ist zu jedem Zeitpunkt und ohne Angabe von Gründen möglich. 

1. Gehören mindestens zwei aktive Vereinsmitglieder nachweislich zu einer Familie, kann beim Sportdirektor die Ermäßigung „FAMILIENBANDE“, formlos beantragt werden; sie wird pro Haushalt abgerechnet (ein Zahler).

2. Die Ermäßigung in Höhe von 5,00 EUR wird ab dem zweiten aktiven Familienmitglied gewährt, ein Mitglied der Familie wird als Hauptmitglied abgerechnet.

Unter Anderem wird folgendes vorausgesetzt: 
(a) Mitglieder leben in einem Haushalt und sind ersten Grades verwand (z. B. Mutter, Vater, Kinder); 
(b) Mitglieder leben in einem Haushalt;
(c) Mitglieder leben getrennt und sind ersten Grades verwand (z. B. geschiedener Vater mit seiner Tochter)

Sofern aus einer Familienbande nur noch ein aktives Mitglied im Verein verbleibt, entfällt die Ermäßigung der Familienmitgliedschaft automatisch zum 01. des Folgemonats.

3. Ordentliche Mitglieder, die als Trainer oder Übungsleiter REGELMÄßIG und SELBSTÄNDIG einen Kurs leiten, erhalten ein Trainerhonorar/Aufwandsentschädigung und können zusätzlich für diesen Zeitraum von der regelmäßigen Beitragszahlung befreit werden.

Eine gültige Trainer/Übungsleiter-Lizenz, dem Fachbereich entsprechend, wird vorausgesetzt.

4. Der Sportdirektor kann dem Vorstand empfehlen, aktive Mitglieder für eine unbefristete oder befristete Zeit von der Beitragspflicht zu befreien, sofern sie sich besonders um den Verein verdient gemacht haben (z. B. Landes- oder Bundeskaderstatus, organisiert eigenverantwortlich Vereinsveranstaltungen etc.).

 § 06 Kündigung

Ordentliche Kündigung

Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich am 1. Tag eines Monats und verlängert sich automatisch, wenn sie nicht schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten wie folgt gekündigt wird:

(a) Posteingang vom 01.01. bis spätestens 31.03. » Mitgliedschaft endet am 30.06. des Jahres;
(b) Posteingang vom 01.04. bis spätestens 30.09. » Mitgliedschaft endet am 31.12. des Jahres

Entscheidend ist der Posteingang in der Geschäftsstelle wie folgt:

1. EMAIL » sportwerk@team-fullcontact.de
2. POST » Sportwerk Fullcontact (im Wutzky-Center) 

Team-Fullcontact e. V.
Joachim-Gottschalkweg 9
12353 Berlin

Außerordentliche Kündigung

Eine Kündigung ist grundsätzlich außerhalb der o. g. Fristen nicht möglich. In einzelnen Härtefällen kann der Sportdirektor mit Zustimmung durch den Vorstand eine außerordentliche Kündigung gewähren.

Die Maßregelungen aus der Satzung §09 Abs. 2 bleiben hiervon unberührt. 

§ 07 Inkrafttreten, Veröffentlichung

1. Die Beitragsordnung wird in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Webseite des Vereins veröffentlicht und kann auf Wunsch ausgehändigt werden.

2. Diese Beitragsordnung ist in der vorliegenden Form von der erweiterten Vorstandssitzung am 12. Oktober 2021 beschlossen worden; sie tritt mit Beschluss durch den Vorstand und Sportdirektor in Kraft und gilt für alle Mitglieder ab dem 1. November 2021.

Ältere Beschlüsse, Beiträge & Gebühren betreffend, werden nicht mehr angewandt.