Präambel
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet.
Alle Bestimmungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen, Männer und Divers.
Die Satzung
Der Verein Team-Fullcontact e. V. wurde am 17.01.2009 in Berlin gegründet und am 23.11.2009 beim Amtsgericht Charlottenburg mit dem Aktenzeichen VR 29170 B eingetragen.
- Satzungsänderungen und Neufassungen
1. 13.10.2021 » Neufassung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgestellt. (Berlin) - 12.03.2022 » Neufassung zur ordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen. (Berlin)
A. Über den Verein Team-Fullcontact e. V.
§ 01 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 09.01.2009 gegründete Verein führt den Namen Team-Fullcontact.
Sitz des Vereins ist Berlin, er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind rot, weiß und schwarz.
§ 02 Vereinszweck
Der Verein Team-Fullcontact verfolgt den Zweck, TAEKWONDO als geregelten Breiten- und Leistungssport auf freiwilliger Basis in einem ambitionierten Trainingsbetrieb, zu fördern. In diesem Zusammenhang nimmt die Vermittlung gesellschaftlicher Werte, gerade bei Kindern und Jugendlichen eine entscheidende Rolle ein.
Insbesondere der leistungsorientierte Wettkampfbetrieb im Taekwondo sowie die regelmäßige Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, nationalen und internationalen Wettkämpfen stellen einen besonderen Schwerpunkt der Nachwuchsförderung dar.
Weitere Sportarten, Veranstaltungen und Maßnahmen für alle Altersklassen, die dem körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefinden dienlich sind, werden im Sinne dieser Satzung sowie zur Förderung der Zusammengehörigkeit unter den Mitgliedern angeboten.
§ 03 Gemeinnützigkeit
Der Verein Team-Fullcontact verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 04 Grundsätze
Der Verein Team-Fullcontact vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicherNeutralität.
Der Verein verurteilt jegliche Form von Diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Extremismus und Gewalt, unabhängig davon ob in körperlicher, seelischer oder sexualisierter Form.
Weiterhin trägt der Verein dafür Sorge, dass Maßnahmen (wie z. B. Schulungen/Weiterbildungen sowie erweiterte Führungszeugnisse) für alle mit Kindern und Jugendlichen arbeitenden Personen, zum Schutz seiner Mitglieder eingesetzt werden.
B. Die Mitgliedschaft im Verein
§ 05 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen der Verbände an, denen er mit seinen Mitgliedernangeschlossen ist.
Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt in den Verein die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände an.
§ 06 Mitgliedschaften
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Verein besteht aus
(a) ordentlichen Mitgliedern (aktiv)
(b) außerordentlichen Mitgliedern (passiv/fördernd)
(c) Gästen.
Auf Antrag kann ein ordentliches Mitglied bei längerfristig anstehender Abwesenheit (z. B. Wehrdienst, Auslandsjahr etc.) das Ruhen seiner Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich beantragen. Während dieser Zeit sind alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft ausgesetzt.
§ 07 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung sowie zugehörigen Ordnungen und Beschlüssen zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Sportdirektor. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. So benötigt eine Ablehnung keine Begründung.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§ 08 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
(a) Austritt
(b) Ausschluss
(c) Tod
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft, bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträgen bestehen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen von vier Wochen nach dem Austritt durch eingeschriebenen Brief schriftlich erklärt und geltend gemacht werden.
§ 09 Maßregelungen
Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
(a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und/oder Beschlüsse;
(b) bei bereits angemahnten Rückständen von Beiträgen, Gebühren oder sonstigen Zahlungen;
(c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder unsportlichen Verhaltens;
(d) wegen unehrenhafter Handlungen;
(e) wegen Verstößen gegen das Verbot von Gewalt aus §4 dieser Satzung.
Maßregelungen sind:
(a) Verweis
(b) befristetes Verbot zur Teilnahme am Sportbetrieb sowie an sonstigen Veranstaltungen des Vereins
(c) Ausschluss aus dem Verein
Das betroffene Mitglied ist vor Beschluss der Maßregelung zu den oben genannten Fällen, durch den Vorstand, schriftlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen, zu einer persönlichen Anhörung einzuladen.
(a) Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
(b) Der Bescheid über die Maßregelung ist dem betroffenen Mitglied per Post oder Email zuzusenden.
(c) Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
(d) Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Zugang des Bescheides schriftlich einzulegen.
(e) Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Der Post oder nach dem Versenden der Email, an die letzte dem Verein bekannte Email-/Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.
Beschluss durch die Mitgliederversammlung gilt als zugestellt, mit dem dritten Tag nach Aufgabe der
§ 10 Beiträge
- Im Rahmen der Mitgliedschaft sind Beiträge und Gebühren in Form von Geldbeträgen an den Verein zuleisten.
- Zur Regelung von Beiträgen, Aufnahme- und Kursgebühren etc. beschließt der Vorstand zusammen mit dem Sportdirektor eine Beitragsordnung.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Zahlungspflichten ganz erlassen oder stunden.
- Mitglieder des Vorstandes sind beitragsfrei.
§ 11 Umlagen
Umlagen werden grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden, um einen größeren Finanzbedarfs des Vereins zu decken, der durch den regelmäßigen Beitragsfluss nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 2x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines 2-fachen Jahresmitgliedsbeitrages (Sockelbeitrag) erhoben werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge zur Umlage auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 12 Rechte und Pflichten
Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer Mitgliedschaft an Sportangeboten, Kursen,Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
C. Die Organe des Vereins
§ 13 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) der Sportdirektor
§ 14 Die Mitgliederversammlung
Der Verein Team-Fullcontact vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Neutralität.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie ist zuständig für die
(a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
(b) Wahl und Entlastung des Vorstandes
(c) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse/Gremien
(d) Beschlussfassung über Anträge
(e) Beschlussfassung von Umlagen sowie deren Fälligkeiten
(f) Genehmigung des Haushaltsplanes
(g) Verhandlung der Berufung einer Maßregelung
(h) Satzungsänderungen
(i) Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll in der Regel im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder eine Einberufung schriftlich und unter Angabe von Zweck und Gründen einfordern.
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung an die zuletzt benannte Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die eine Email-Adresse hinterlegt haben, bekommen die Einladung ausschließlich mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung ist die Absendung, an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse ausreichend.Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge können von jedem Mitglied und vom Vorstand unter Angabe des Namens gestellt werden. Sie müssen begründet werden und sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Satzungsänderung abzielen, sind ausgeschlossen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden und der in Ziffer 5 benannte Form entsprechen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig der Anzahl erschienener Mitglieder beschlussfähig.Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit kann die Wahl einmal wiederholt werden, erneute Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
Änderungen an der Satzung oder des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds bzw. des Vorstands die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden dies beschließt.Blockwahlen sind auf Antrag des Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des §104 BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese können durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden.
Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 17. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihr Stimmrecht kann an den gesetzlichen Vertreter übertragen werden.
Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, dürfen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 15 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
(a) dem 1. Vorsitzenden,
(b) dem 2. Vorsitzenden,
(c) dem Kassenwart,
(d) dem Jugendwart,
(e) dem Kinderschutzbeauftragten
(f) und dem Schriftführer.
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht anderen Organen oder Vereinsämter durch diese Satzung oder Ordnungen zugewiesen sind. Für grundlegende Entscheidungen, die den Sportbetrieb betreffen, ist die vorherige Zustimmung des Sportdirektors (§ 16) erforderlich.
Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Außerdem kann er Ordnungen erlassen.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
(a) der 1. Vorsitzende
(b) der 2. Vorsitzende
(c) der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich kann der Verein durch einen der oben genannten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder allein vertreten werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils 5 Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch zu besetzen.
Sämtliche Versammlungen werden durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn beauftragte Person geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Sitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Versammlungs- oder Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitgliedern bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 16 Der Sportdirektor
Der Sportdirektor ist hauptamtlich tätig und wird durch den geschäftsführenden Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten unbefristet berufen. Sein Beschäftigungsverhältnis wird durch einen Arbeitsvertrag geregelt.
Grundlegende Beschlüsse des Vorstands, die den Sportbetrieb betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Sportdirektors.
Der Sportdirektor hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Leitung, Steuerung und Koordination des Sport-, Trainings- und Kursbetriebes
(b) Betreuung und Instandhaltung der Hauptsportstätte
(c) die Mitgliederverwaltung
(d) Erstellung, Betreuung und Evaluation von Trainings-, Nachwuchs- und Leistungssportkonzepten.
(e) Aquise und Personalführung des Sportpersonals (Trainer, Coaches, Betreuer etc.)
(f) Planung, Organisation und Begleitung von Leistungssportlern auf nationaler und internationaler Ebene
(g) Koordinierung der Zusammenarbeit mit den Landesverbänden
(h) sportfachliche Beratung des Vorstands
(i) Umsetzung und Abwicklung aller anfallenden Verwaltungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensportbetrieb
Er ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
D. Sonstige Bestimmungen
§ 17 Aufwendungsersatz
Mitarbeiter der Vereinsorgane können einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungenbeantragen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem tatsächlichen Umfang und in der Höhe, wie sie durch gesetzliche Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten.
§ 18 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür durch den Vorstand eigens einzuberufendeMitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aller abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Auflösung sind als Liquidatoren der 1. Vorsitzende und der Kassenwart bestellt.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an dem zum Zeitpunkt angehörigen Fachverband für Taekwondo zwecks Verwendung zur Förderung des Nachwuchssports.
§ 19 Datenschutz
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Es werden die gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen umgesetzt.
Der Verein kann sich eine Datenschutzordnung geben, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
Team-Fullcontact e. V. » Vereinssatzung
Stand Oktober 2021
Steuernr. 27/617/63701 » AG Charlottenburg VR 29170 B